Derzeit hat Amazon mit dem ein oder anderen höheren Gericht in der EU zu tun. So verhandelt der Bundesgerichtshof (BGH) über eine von Amazon selbst angestrengte Klage: Hintergrund ist, dass das Bundeskartellamt in Bonn seit dem Inkrafttreten des neuen Paragrafen 19a im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) weitere Befugnisse bekommen hat. In einem zweistufigen Verfahren können die Wettbewerbshüter bei Unternehmen „eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb“ feststellen. Der Paragraf zielt auf digitale Geschäftsmodelle ab. Damit soll beispielsweise verhindert werden, dass große Plattformen ihre eigenen Angebote bevorzugen. Missbräuchliche Praktiken können durch die Wettbewerbshüter untersagt werden, bevor ein Konzern sie bereits anwendet.
Entsprechend der Regelung sind Alphabet/Google, Meta/Facebook, Amazon und Apple vom Kartellamt eingeordnet worden. Zwei der Digitalkonzerne wehren sich juristisch dagegen,
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