„Preisgrenzen für Marktplatzhändler nicht transparent“: Kartellamts-Chef Andreas Mundt
Wie mächtig darf eine digitale Plattform sein? – Seitdem §19a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gilt, schaut das Bundeskartellamt den Mega-Plattformen und -Unternehmen Alphabet/Google, Meta/Facebook, Amazon und Apple genauer auf die Finger. Laut diesem Paragrafen können die Wettbewerbshüter in einem zweistufigen Verfahren feststellen, ob ein Unternehmen „eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb“ hat. In diesem Fall unterliegt die Firma der sogenannten erweiterten Missbrauchsaufsicht.
Im Juli 2022 hatte die Bonner Aufsichtsbehörde eine solche Bedeutung bei Amazon festgestellt. Das Unternehmen wehrte sich zunächst dagegen – unter anderem vor dem Bundesgerichtshof. Im April 2024 entschied der BGH im Sinne der Kartellbehörde. Die wiederum startete dann im September 2024 eine repräsentative Online-Befragung unter Amazon-Händlern, deren Ergebnisse in die Marktuntersuchung eingeflossen sind.
Anfang Juni veröffentlichte die Behörde nun ihre rechtlichen Einschätzungen. Und die haben es für den Online-Giganten in sich – dürften andererseits aber bei vielen Sellern auf der Plattform für Erleichterung sorgen. Denn das Bundeskartellamt
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