Eine Entscheidung des OVGs Saarland, laut der die Betriebseinschränkung von Möbelhäusern während der Pandemie unrechtmäßig gewesen sei, lässt aufhorchen.
Gegen die Öffnungsverbote aufgelehnt hatte sich bekanntlich unter anderem Möbel Martin, den man wohl hinter dem „Normenkontrollantrag wegen des Betriebsverbots“ vermuten kann. Laut OVG war die Schließung von Möbelhäusern für den Publikumsverkehr zum einen zur Verhinderung der Weitergabe von Sars-CoV-2 nicht erforderlich. Zum anderen sieht das Gericht eine Ungleichbehandlung für die spezialisierten Einzelhändler, die ein Warensortiment handeln, das während der Lockdowns nicht sie, aber große SB-Warenhäuser, Discounter und Supermärkte bedienen konnten.
Für den Möbelhandel im Saarland bedeutet das: Es ist nicht aussichtslos, sich um Schadenersatz zu bemühen. Allerdings muss nachgewiesen werden, dass ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist.
Am Beispiel der Antragsteller errechnet sich das so: Vom 16.12.2020 bis 23.2.2021 wurden lediglich knapp 1.450 Neuaufträge verzeichnet, während es im Vorjahreszeitraum fast 80.000 waren. Der Umsatz sei im Schließungszeitraum um 28,3 Prozent gesunken und habe nicht durch Überbrückungshilfen kompensiert werden können. Und bekanntlich zogen sich die Schließungen sogar noch über einen längeren Zeitraum. Die Revision des Urteils aus dem Saarland ist zugelassen, voraussichtlich wird die endgültige Entscheidung dann in Leipzig getroffen.