Wie einige Begros-Kollegen hat auch Möbel Rogg per Eilantrag gegen bestimmte Beschränkungen durch die Corona-Verordnung geklagt. Und gestern zum Teil Recht bekommen. Ob das Folgen für die künftige Öffnung hat, ist unterdessen noch unklar.
Laut einer Mitteilung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim hat der Senat den §1c Absatz 2 der baden-württembergischen Verordnung vorläufig außer Kraft gesetzt. Und zwar nicht, weil Frequenzbeschränkungen oder Terminvergabe nicht zumutbar wären, sondern weil die Richter den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt sahen - wie kürzlich schon das OVG in Münster für die Landesverorodnung in NRW. Es fehle ein sachlicher Grund dafür, dass der Buchhandel, der wie der Möbelhandel nicht zur Grundversorgung gehöre, unbegrenzt öffnen dürfe, während das dem Möbelhändler nicht erlaubt sei. Laut Schwarzwälder Bote handelt es sich bei „dem Möbelhändler“ um Möbel Rogg in Balingen.
Bevor nun alle Tore geöffnet werden, hat die Landesregierung die Möglichkeit bekommen, die Verordnung abzuändern. Die Außervollzugsetzung erfolgt erst zum 29.3.. Möglich wäre nun eine Aufhebung der Beschränkungen im betroffenen Einzelhandel oder – das ist wahrscheinlicher – eine Verschärfung für den Buchhandel. Auch hier wäre Nordrhein-Westfalen ein entsprechendes Beispiel; dort wurde die vom Münsteraner Gericht kassierte Verordnung nachträglich verschärft.