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Kurze Freuden

22.03.2021 | 12:20

Nach einem erst heute per Pressemitteilung bekanntgewordenen Urteil (vom 19.3.) des höchsten nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichts, werden zentrale Teile der vom 8.3. stammenden Landesverordnung im bevölkerungsreichsten Bundesland zurückgenommen. Bedeutet: Freie Fahrt für den Handel – zumindest bislang. Der Beschluss mit dem Aktenzeichen 13 B 252/21.NE ist unanfechtbar. Allerdings dürfte diese Situation nicht lange Bestand haben, da der Gesetzgeber bereits an einer neuen Verordnung arbeiten dürfte.

 

Wie das in Münster ansässige OVG NRW mitteilte, konnte sich damit ein Media Markt mit seiner Rechtsauffassung durchsetzen. Der Kläger wie die Richter sahen den Gleichheitsgrundsatz verletzt. Bislang galt: Auf der Grundlage der aktuellen nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung konnten seit 8.3. wieder alle Einzelhändler in NRW öffnen. Für die schon bislang von einer Schließung ausgenommenen Geschäfte (etwa Lebensmittelhandel) bleibt es bei der bisherigen Regelung, die eine Kundenbegrenzung auf eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche bzw. pro 20 qm für die 800 qm übersteigende Gesamtverkaufsfläche vorsieht. Im übrigen Einzelhandel war der Zutritt grundsätzlich nur für einen Kunden pro 40 qm Verkaufsfläche und auch nur nach vorheriger Terminvergabe zulässig (Click&Meet). Ausgenommen hiervon waren allerdings die zuvor ebenfalls geschlossenen Buchhandlungen und Schreibwarengeschäfte. Gleiches gilt für Blumengeschäfte und Gartenmärkte, die bislang nur verderbliche Schnitt- und Topfblumen sowie Gemüsepflanzen und Saatgut verkaufen durften. Für sie galten ebenfalls die günstigeren Öffnungsmodalitäten. Diese Regelungen hat das Oberverwaltungsgericht nun insgesamt vorläufig außer Vollzug gesetzt.

 

Wegen „des untrennbaren Zusammenhangs der Regelungen zum Handel hat das Gericht diese insgesamt vorläufig außer Vollzug gesetzt“, so das Gericht. „Das bedeutet, dass ab sofort im gesamten Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen keine Kundenbegrenzung pro Quadratmeter mehr gilt und das Erfordernis der Terminbuchung entfällt. Der Senat hat allerdings darauf hingewiesen, dass es dem Land unbenommen ist, auch kurzfristig eine Neuregelung zu treffen, die keine unzulässigen Differenzierungen enthält. Die durch den Media-Markt geltend gemachten grundlegenden Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen für den Einzelhandel teilte der Senat nicht. Insbesondere sei die Beschränkung der Grundrechte der Einzelhändler angesichts der gravierenden Folgen, die ein erneuter unkontrollierter Anstieg der Neuansteckungen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen hätte, voraussichtlich gerechtfertigt.“

 

Ab jetzt kann jeder Händler in Nordrhein-Westfalen ganz regulär seine Dienste anbieten, so wie in der Zeit vor Pandemie und Landesverordnungen. „Bis auf Hygieneauflagen gibt es derzeit keine Beschränkungen für den Handel in NRW“, so eine Sprecherin des OVG zum INSIDE.

 

Update: Nach wenigen Stunden hat das Land NRW die Beschränkungen für den Einzelhandel wieder in Kraft gesetzt - und verschärft. Nun gelten die bekannten Einschränkungen wie Terminbuchungen und Frequenzbeschränkungen nämlich auch für Buchhandlungen und Co. - Die vorgesehen erweiterten Terminbuchungen seien aus „Gleichheitsgründen“ vorgesehen. „Wichtig ist, dass das Gericht grundsätzlich die Verhältnismäßigkeit unserer Maßnahmen erneut bestätigt hat“, erklärte Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann laut übereinstimmenden Medienberichten. Alles Weitere sei nach der Ministerpräsidentenkonferenz zu entscheiden.

 

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