Nur Gewinner
Nach dem Bamberg-Urteil
Der Tenor des Urteils, das das OLG Bamberg Anfang März zum Thema Konventionalstrafen gesprochen hat, haben wir an dieser Stelle zeitnah berichtet. Im aktuellen INSIDE haben wir weiter nachgefragt - bei beiden Seiten. Der Artikel aus dem INSIDE 1108 im Folgenden:
Nach langem Warten ist es da, das Urteil des OLG Bamberg zum Thema Konventionalstrafen. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale - im Sinne der Industrie - gegen den Giga-Verband, der stellvertretend für andere Handelsgruppierungen als Vorreiter herhalten musste. Das Urteil legten dann erstaunlicherweise beide Seiten als Erfolg aus.
Kurz zu den Fakten: Auch das OLG wertete die Vielzahl von gleichlautenden Giga-Lieferantenverträgen als AGB und erklärte die enthaltene Klausel zu pauschal verschuldensunabhängig festgesetzten Konventionalstrafen für unwirksam. Als „Steilvorlage für die Industrie“ bezeichnet man das auf Lieferantenseite, denn nun sei die Chance da, Vereinbarungen individuell zu treffen und sich auf derartige Klauseln nicht einzulassen. Der Punkt, der weh getan habe, wurde gekippt, so ein Industrievertreter. Die Klage habe sich zwar nur gegen Giga gerichtet, auch andere Verbände wüssten nun aber, wie der Hase läuft.
VDM/VHK-Geschäftsführer Jan Kurth schickte nach dem Urteil folgendes Statement in die Möbelwelt: „Das Urteil aus Bamberg ist eine gute Nachricht für die Möbelindustrie, denn es macht Schluss mit überhöhten Schadenspauschalen bei Überschreitung der Lieferzeit („Konventionalstrafen“). In dem am OLG Bamberg in zweiter Instanz entschiedenen Verfahren wegen AGB-Verstoß wurden in erster Linie zwei für die Möbelbranche wichtige Entscheidungen getroffen: Lieferverträge, wie sie in der Branche Verwendung finden, stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) dar und in AGB ist verschuldensunabhängiger, pauschalierter Schadensersatz unzulässig.“ Laut VDM sind durch das Urteil wesensgleiche Formulierungen allgemein verboten.
Im Statement aus Würzburg, das mit „Erfolg für Giga International“ überschrieben war, wurde dagegen auf den Punkt im Urteil abgehoben, in dem das OLG der vorigen Instanz nicht folgte: Regelungen in den Einkaufsverträgen, die Giga bei verspäteten Lieferungen von Lieferanten oder Herstellern unter bestimmten Voraussetzungen zum Rücktritt berechtigen, sind zulässig. Welche Voraussetzungen das sind, erklärt Giga-Geschäftsführer Gerald Socher auf INSIDE-Nachfrage: Hier geht es um Werbe- und Saisonware. Würden beispielsweise Christbaumkugeln erst Anfang Januar, oder die Prospektware erst im Monat nach Erscheinen des Prospekts geliefert, müssten sie nicht abgenommen werden.
Zu der Vorgehensweise bezüglich der gekippten Klausel sagt Socher: „Der Passus der Konventionalstrafen wird aus unseren Verträgen herausgelöst und soll mit allen Herstellern bis zum Anfang des Sommers individuell verhandelt werden, unsere Ausschüsse werde diesbezüglich in Kürze mit allen Gespräche aufnehmen. Wir haben derzeit nicht vor, aufgrund der derzeitigen Situation am Beschaffungsmarkt, Pönalen aufgrund von verspäteten Lieferungen zu ziehen und haben im Übrigen auch im letzten Jahr keine gezogen, sondern unsere Hersteller informiert, wie ihre Lieferperformance aussieht. “
Und noch ein kleiner, aber bedeutender Hinweis: Konventionalstrafen wurden auch in der Vergangenheit nicht von Giga selbst gezogen, sondern von den Mitgliedern. Verklagt wurde aber Giga. Sprich: Auch das Urteil bezieht sich auf Giga. Würde ein Lieferant also Schadensersatz fordern wollen (was viele schon allein deshalb nicht tun werden, weil sie gern Lieferant bleiben, einiges dürfte auch inzwischen verjährt sein), müssten zunächst die einzelnen Händler verklagt werden. Wer mit solchen Klagen rechnen kann im Handel, der müsste spätestens jetzt Rückstellungen bilden.