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Alles transparenter

Regel-Änderungen für den E-Commerce

19.04.2022 | 9:10

In einem Gastbeitrag für die FAZ haben die Rechtsanwältinnen Viola Bensinger und Ricarda Seifert neue Regeln im Verbraucherschutzrecht erläutert, die ab 28.5. greifen und vor allem Onliner betreffen, die in mehreren EU-Mitgliedstaaten unterwegs sind. Es drohen erhebliche Bußgelder. Dabei geht es um die Umsetzung der 2019 verabschiedeten EU-„Omnibusrichtlinie“, durch die Verbraucherschutzregelungen harmonisiert werden sollen. Und speziell in Deutschland wird es Änderungen im UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) geben und bei den E-Commerce- Regelungen im EGBGB (Einführungsgesetz BGB), BGB und der PAngV (Preisangabenverordnung).

 

In der Praxis werden, das erklären die Autorinnen, Informationspflichten gegenüber Verbrauchern erweitert, beispielsweise durch eigene Pflichten für Onlinemarktplätze, durch weitere Pflichten für Such- und Vergleichsportale und durch die Ergänzung der Informationspflichten für sämtliche Unternehmen, die über das Internet Waren und Dienstleistungen verkaufen. Speziell für die schon fast zur Währung gewordenen Bewertungen im Netz wird es anspruchsvoller: Unternehmen müssen demnächst offenlegen, ob und wie sie geprüft haben, dass es sich um „echte“ Bewertungen handelt.

 

Strenger wird es auch bei Produktvergleichen: Verbraucher müssen künftig über Parameter des Rankings und der Gewichtung informiert werden. Das gilt auch für Onlinemarktplätze, wenn sie Produktvergleiche ermöglichen. Weitere Neuerung: Wird ein Preis durch einen Algorithmus personalisiert (als völlig unbedarfter Webnutzer kann man bei dem Gedanken, dass sowas überhaupt möglich ist, ja schon zusammenzucken), müssen Verbraucher bei Onlineverträgen darüber künftig informiert werden. Bei Rabattaktionen muss als Vergleichswert der niedrigste Preis der vorangehenden 30 Tage einsehbar sein. Eine Neuregelung im UWG ermöglicht Verbrauchern künftig Schadenersatzforderungen. Und: Bei Verstößen gegen Verbraucherrechte können künftig Bußgelder verhängt werden. Für gezielte Irreführung von Verbrauchern können bald Bußgelder von bis zu 50.000 Euro fällig werden. Voraussetzung ist, dass Verbraucher in mehreren Mitgliedstaaten betroffen sind und die Unternehmen mehr als 1,25 Mio Umsatz stark sind. Dann können Bußgelder von bis zu 4 Prozent des Umsatzes drohen. Fazit der Autorinnen: Höchste Zeit für Onliner, die Geschäftsabläufe auf Vordermann zu bringen.

 

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