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Fallbericht online

Das Bundeskartellamt zur KHG-Begros-Entscheidung

15.02.2022 | 15:35

Schneller, als von den meisten Beobachtern gedacht, hat sich das Bundeskartellamt nun mit seinem Fallbericht zurückgemeldet, in dem die Entscheidung vom Januar, den KHG-Beitritt in Oberhausen unter Auflagen durchzuwinken, ausführlicher begründet wird. Auf insgesamt sechs Seiten stellen die Bonner Wettbewerbshüter Untersuchung und Ergebnis dar. Das Dokument, auf das wir unten verlinken, hält allerdings wenige Überraschungen bereit. 

 

Genauer eingegangen wird etwa auf die Eingrenzung der neun regionalen Absatzmärkte im Osten Deutschlands, in denen die Begros auf über 15 Prozent Marktanteil (horizontale Zusammenarbeit) kommt, die ein wichtiges Kriterium in der Kartelluntersuchung waren. „Die neun Markträume ergeben ein zusammenhängendes Gebiet etwa von Stendal im Norden über Magdeburg, den Raum Halle/Leipzig, Chemnitz und Dresden bis nach Cottbus im Osten“, schreibt das Kartellamt. Und weiter: „Hier verfügt das Begros-Mitgliedsunternehmen Porta mit großflächigen Einrichtungshäusern und Discount-Märkten der Vertriebslinie SB-Möbel Boss über eine bedeutende Marktposition. Dasselbe gilt für KHG mit großflächigen Einrichtungshäusern der Vertriebslinien Höffner, Kraft und Mahler sowie der Discount-Vertriebslinie Sconto. Porta und KHG stellen für einander jeweils wichtige Wettbewerber dar. Dieser sich aus den Daten ergebende Befund wurde zudem durch qualitative Ermittlungen bei mehreren lokalen Wettbewerbern bestätigt.“ Das Bundeskartellamt bestand dann bekanntlich auf einer Trennung der großen Begros-Eigenmarken, definierte ein sogenanntes Zwei-Markenfamilien-Modell, um in den genannten ostdeutschen Regionen den Wettbewerb nicht zu beeinträchtigen.

 

Die vielfach auf Verwunderung gestoßene Tatsache, dass die Wettbewerbsbehörde die Beschaffungsmärkte nicht weiter untersucht hat, wird im Fallbericht nun so begründet: „Auch im Sinne einer zügigen Verfahrensführung hat das Bundeskartellamt von der Ausermittlung der betroffenen Beschaffungsmärkte abgesehen. Die vorliegenden Ermittlungsergebnisse legten allerdings nahe, dass die Beschaffungsmärkte in räumlicher Hinsicht überwiegend über Deutschland hinausgehen, ohne dass feststeht, wie groß sie genau sind. Die beschaffungsseitigen Marktanteile von Begros und KHG dürften deshalb nicht die Höhe der Anteile auf den Absatzmärkten erreichen.“ Nach wie vor heißt es: „Definitive Feststellungen zur sachlichen und räumlichen Abgrenzung der Beschaffungsmärkte hat das Bundeskartellamt im vorliegenden Fall nicht getroffen.“

 

Wichtig ist für Bonn letztlich das Zwei-Markenfamilien-Modell: „Da die Eigenmarken einen erheblichen Anteil am Sortiment und am Umsatz der Begros- Mitgliedsunternehmen ausmachen, wird mit dem Zwei-Markenfamilien-Modell die infolge des Beitritts der KHG zu erwartende Kosten- und Sortimentsangleichung erheblich reduziert. Dies ist nach Einschätzung der zuständigen Beschlussabteilung hinreichend, um die unter 3. dargelegte wettbewerbsbeschränkende Wirkung auf ein unbedenkliches Maß zu reduzieren.“ Man wolle „auch nach der Verfahrenseinstellung die weitere Entwicklung auf den Beschaffungs- und Absatzmärkten des inländischen Möbelhandels beobachten“. Konkret erläutert wird allerdings nicht, wie sich die Bonner das im Detail vorgenommen haben.

 

Hier geht`s zum Fallbericht des Bundeskartellamtes.

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