Wie Bonn sich erklärt
„Eigenmarken getrennt, bisherige Konditionen nicht offenlegen“
Es war auch für Bonner Verhältnisse ein großes Verfahren. „Ein ausführlicherer Fallbericht zu diesem Verfahren wird zeitnah veröffentlicht.“ So liest man es dann heute auf der Seite des Bundeskartellamts. Dort liest man auch deutlich mehr. Mit einer Stellungnahme erklären sich die Kartellwächter zum Prozess und zum Ausgang des Verfahrens.
Wir zitieren die wesentlichen Aussagen an dieser Stelle unkommentiert:
(…) „Das Bundeskartellamt hatte zunächst wettbewerbliche Bedenken, die die beteiligten Unternehmen durch weitreichende Änderungen gegenüber ihrem ursprünglichen Vorhaben ausräumen konnten. Für mehrere Jahre werden die großen Begros-Mitglieder Porta und KHG nicht dieselben Eigenmarken der Begros führen.“ (…)
(…) „Durch die Trennung der Eigenmarken der Einkaufsgemeinschaft von Porta und KHG konnten unsere Bedenken ausgeräumt werden.“ (…)
(…) „Nach den einschlägigen EU-Leitlinien über horizontale Zusammenarbeit können Einkaufskooperationen wettbewerbsbeschränkende Wirkungen entfalten, wenn ihre Marktanteile auf der Beschaffungs- oder Absatzseite 15 Prozent übersteigen. Im vorliegenden Fall lag der Fokus auf den Absatzmärkten und nicht auf der Lieferantenseite. Die Schwelle von 15 Prozent wird auf mehreren regionalen Absatzmärkten in Ostdeutschland deutlich überschritten. Dort verfügt Porta mit großflächigen Einrichtungshäusern sowie dem Discounter SB-Möbel Boss über eine bedeutende Marktposition. Dasselbe gilt für die KHG mit den Einrichtungshäusern Höffner, Kraft und Mahler sowie der Discount-Vertriebslinie Sconto. Ein gemeinsamer Einkauf hätte eine Angleichung der Beschaffungskosten und der Sortimente erwarten lassen. Dadurch wären auf den ostdeutschen Absatzmärkten der Wettbewerb zwischen Porta und KHG mittelbar beschränkt und die Auswahlmöglichkeiten der Verbraucherinnen und Verbraucher verringert worden. Die Beteiligten haben das Beitrittsvorhaben jedoch durch eine Trennung der Begros-Eigenmarken zwischen Porta und der KHG (sog. Zwei-Markenfamilien-Modell) modifiziert. Danach werden für mehrere Jahre bestimmte Eigenmarken nur von Porta und bestimmte andere Eigenmarken nur von KHG geführt. Auch dürfen Exklusivmodelle nur entweder unter der einen oder unter der anderen Markenfamilie vertrieben werden. Die übrigen Begros-Mitglieder dürfen alle Eigenmarken nutzen. Mit dem Zwei-Markenfamilien-Modell wird die Kosten- und Sortimentsangleichung infolge des Beitritts der KHG erheblich reduziert. Die Eigenmarken machen nämlich einen erheblichen Anteil am Sortiment und am Umsatz der Begros-Mitglieder aus. Weiterhin wird die KHG nach dem Beitritt ihre bisherigen Einkaufskonditionen nicht gegenüber der Begros bzw. deren Mitgliedern offenlegen. Das Bundeskartellamt sieht auf dieser Basis davon ab, das Verfahren weiter zu führen.“ (…)
(…) „Das Bundeskartellamt wird die zukünftige Entwicklung auf den Beschaffungs- und Absatzmärkten des inländischen Möbelhandels beobachten. Sollte sich der Sachverhalt wesentlich ändern, behält sich das Amt die erneute Einleitung eines Verfahrens vor.“