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Niedersachsen, Hessen, Schleswig-Holstein

OVG Lüneburg stoppt 2G im Handel

16.12.2021 | 17:36

Mit einem unanfechtbaren Beschluss hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht heute  § 9a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 der zuletzt am 13. Dezember geänderten Niedersächsischen Corona-Verordnung gekippt (Az. 13 MN 477/21). Diese Rechtsvorschrift ordnete in bestimmten Betrieben des Einzelhandels ein Verbot des Zutritts für Kunden an, die weder über einen Impfnachweis noch über einen Genesenennachweis verfügen (2G-Regelung im Einzelhandel).

 

Dagegen hatte sich eine Antragstellerin, die auch in Niedersachsen Einzelhandel im Filialbetrieb mit einem Mischsortiment betreibt, mit einem Normenkontrolleilantrag gewandt und geltend gemacht, die Infektionsschutzmaßnahme sei nicht notwendig und auch nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar. Dem ist der 13. Senat im Wesentlichen gefolgt. Unter anderem monierte das Gericht, dass das Bundesland besonders wirksame Schutzmaßnahmen wie FFP2-Masken das Infekrionsrisiko im Handel derart absenken würden, dass es nahezu vernachlässigt werden könne. Im Vergleich zu Sport- und Freizeitaktivitäten in geschlossenen Räumen gebe es erhebliche Unterschiede“. 

 

Die Außervollzugsetzung der 2G-Regelung im Einzelhandel ist in ganz Niedersachsen allgemeinverbindlich, teilte das Gericht heute mit.

 

Nachdem die Gerichtsentscheidung in Niedersachsen bekannt geworden war, forderte der Hessische Industrie- und Handelskammertag ein Ende der Regelung auch in Hessen. Eins zu eins übertragbar dürfte die Entscheidung aber kaum sein. In Schleswig-Holstein wurde erst gestern ein entsprechender Antrag der Kaufhauskette Woolworth abgelehnt.

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